Informationen zur Dezember-Soforthilfe gemäß Erdgas-Wärme Soforthilfe Gesetz für unsere Erdgaskunden
Liebe Kundinnen und Kunden,

am 10. November 2022 hat der Bundestag das Soforthilfegesetz für Gas- und Fernwärmekunden beschlossen. Es regelt die sogenannte Dezember-Soforthilfe. Sie ist als Überbrückung oder 1. Stufe gedacht, bis die Gaspreisbremse wirkt. Die Gaspreisbremse kommt voraussichtlich im März 2023.

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen. Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Erdgas-Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch die Gaspreissteigerungen in 2022.
Die Dezember Soforthilfe entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.
Als unsere Kundinnen und Kunden profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe.
• Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Erdgas-Dezemberabschlag nicht eingezogen.
• Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Erdgas-Zahlungen für Dezember nicht leisten, die Abschläge für Strom und Wasser aber schon. In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet.
Es geht Ihnen in keinem aller möglichen Fälle Geld verloren, da wir verpflichtet sind spätestens mit der nächsten Jahresabrechnung die Soforthilfe zu saldieren bzw. an Sie auszubezahlen, falls dies zuvor nicht möglich war.
Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen (RLM-Kunden). Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Diese Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen (Jahresbedarf über 1,5 Mio. kWh).
Bei allen Kunden die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der Abrechnung für den Verbrauchsmonat Dezember 2022.
Im kommenden Jahr sollen weitere Entlastungspaket des Bundes, wie die Strom- und Gaspreisbremse, die Kunden entlasten. Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen und jedes Einsparpotenzial soweit als möglich zu nutzen.
 
Weiterführende Informationen und Antworten (FAQ) finden Sie in folgendem Dokument:
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